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Bis zu 80 % Förderung

Segen f. verwaiste Innenstädte ? Städtebauförderung 2025 - Förderfähige Ausgaben bis zu 80 Prozent aus Bundes- und Landesmitteln refinanzieren – Anträge können bis 30. Oktober gestellt werden

Wie das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung jüngst veröffentlichte, soll die Städtebauförderung soll auch 2025 von Bund und Ländern fortgesetzt werden, aber der Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern steht noch aus.

Die Mit dem Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ werden die Anpassung, Stärkung und Revitalisierung sowie die Erhaltung von Stadtkernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren,
die Profilierung und Standortaufwertung sowie die Erhaltung und Förderung von Nutzungsvielfalt unterstützt. Ziel ist im Sinne einer lebendigen Nutzungsmischung die Entwicklung der Zentren zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur. Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in historischen Altstädten und Stadtbereichen mit denkmalgeschützter beziehungsweise besonders erhaltenswerter Bausubstanz können auf Grundlage einer städtebaulichen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB die förderfähigen Ausgaben bis zu 80 Prozent aus Bundes- und Landesmitteln finanziert werden.

Grundsätzlich erfolgt eine Drittelförderung (Bund, Land, Kommune). Hiervon kann aufgrund programm­spezifischer Regelungen beispielsweise bei interkommunalen Kooperationen, abgewichen werden sowie wenn aufgrund der verpflichtenden Haushaltssicherung in der jeweiligen Gemeinde ein Fördersatz von 90 Prozent (Bundes- und Landesmittel) zugelassen werden kann.

Die drei Förderprogramme „Lebendige Zentren“, „Sozialer Zusammenhalt“ sowie „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ sollen fortgeführt werden. Es können sowohl Kommunen als auch gemeindliche interkommunale Kooperationen gefördert werden. Die Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung zur Bereitstellung der Bundes- sowie Landesmittel für das Programm 2025. Anträge können bis zum 30. Oktober 2024 gestellt werden.

Voraussetzung für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm ist die Erstellung und regelmäßige Fortentwicklung eines umfassenden integrierten Stadtentwick­lungskonzeptes (INSEK) unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
Die Städtebauförderung beruht auf den Grundsätzen des besonderen Städtebaurechts im Zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs (§ 164a, § 164b und § 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB). Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2025, in welcher abschließend die Förderkonditionen festgelegt werden, und der Städte­bauförderungsrichtlinie 2021 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (StBauFR 2021). Die Städtebauförderung ist stets gebietsbezogen (Förderkulisse).

Schwerpunkte der Förderung sind:
die Stärkung der Innenstädte, historischen Stadtkerne und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomi­schem und ökologischem Entwicklungsbedarf sowie
die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktions­verlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.
Die städtebauliche Erneuerung und Weiterentwicklung soll nach dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ unter anderem zur Nachverdichtung, zur Revitalisierung von Brachflächen und damit zur Reduzierung der Freiflächen­inanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen. Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme ist der Klimaschutz beziehungsweise die Anpassung an den Klimawandel im Sinne der klimagerechten und klimaresilienten Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Mobilitätswende in den Kommunen sollte Teil der Planungen sein.

Teilprogramm Aufwertung
Förderung von Einzelvorhaben zur Aufwertung von Stadtquartieren, in der Regel mit einer 2/3-Bundes- und Landesmittelförderung an den förderfähigen Kosten in Verbin­dung mit 1/3 kommunalen Eigenanteil.

Teilprogramm Rückbau
Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden, die von strukturellem Leerstand betroffen sind und dauerhaft nicht mehr benötigt werden, mit bis zu 110 Euro je Quadratmeter (Bundes- und Landesmitteln) förderfähiger Kosten. Dazu zählen: Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten), Aufwendungen für eine einfache Wiedernutzung, dazu zählt insbe­sondere die Begrünung. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig.

Teilprogramm Sicherung, Sanierung und Erwerb
Förderung der Sicherung und Sanierung von Altbauten (Baujahr vor 1949) sowie der Erwerb ebendieser Gebäude durch die Kommune zum Zwecke der Sicherung oder Sanierung. In diesem Programm ist eine bis zu 100-Prozent-Förderung der förder­fähigen Kosten durch Bundes- und Landesmittel möglich. Zusätzliche Fördergrund­lage in diesem Teilprogramm ist eine mit dem Land abgestimmte Altbauaktivierungs­strategie. Teilprogramm Rückführung städtischer Infrastruktur (Förderung von Maßnahmen der Rückführung der sozialen und technischen Infrastruktur) Bei der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung kann eine Förderung der förderfähigen Kosten von bis zu 90 Prozent Bundes-und Landesmittel eingesetzt werden. Bei dem Rückbau eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur können die förderfähigen Ausgaben mit bis zu 90 Prozent über Bundes- und Landesmittel sowie beim Rückbau der technischen Infrastruktur mit bis zu 50 Prozent Bundes- und Landesmittel gefördert werden.

Interkommunale Kooperation (IKK)
In den drei vorgenannten Programmen ist auch die Förderung von gemeindlichen interkommunalen Kooperationen (IKK) möglich, in denen eine Gemeinde (Leadpartner) die Koordinierung übernimmt. Die Förderung stellt auf Projekte ab, die der gemeindeübergreifenden Daseinsvorsorge mit dem Schwerpunkt soziale Infrastruktur dienen.

Als Förderkulissen kommen sowohl abgegrenzte Teilbereiche von bestehenden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen als auch hiervon räumlich getrennte, aber funktional verbundene Standorte in den Verflechtungsbereichen Zentraler Orte in Frage. Die Kooperationskulissen sind räumlich abzugrenzen. Grundlage für die Förderung ist eine unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellte Zielplanung, die sich aus dem INSEK des Leadpartners sowie sonstigen überörtlichen Planungen und gegebenenfalls weiteren INSEKS der teilnehmenden Kommunen ableiten lässt. Die übergemeindliche Zusammenarbeit hat die im Landesentwick­lungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vorgezeichneten Leitlinien zur interkommunalen Kooperation in den Verflechtungsbereichen Zentraler Orte zu berücksichtigen. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent Zuweisung von Bundes- und Landesmitteln.

Textquelle: www.mil.brandenburg.de

Datum: 14.08.2024- 02.11.2024


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Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion


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