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Brandenburg's Neue Hundehalterverordnung
Neue Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Die einschneidenste Veränderung ist die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für ALLE Hunde ab der 8. Woche. Vorher galt diese erst ab 20 Kg bzw. 40 cm Widerristhöhe oder für gefährliche Hunde. Die Registrierung/Anzeige ist nun bei allen Hunden gegenüber den Ordnungsbehörden vorzunehmen.
Am 25.06.2024 hat das Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung erlassen, welche bereits ab dem 01.07.2024 in Kraft tritt und im gesamten Land Brandenburg gilt. U.a. wurde verankert, dass durch das Tier verursachte Verunreinigungen (beispielsweise Kot) unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Hier eine Kurzfassung:
Ab sofort wird nur noch unterteilt in: (nicht gefährliche) Hunde und gefährliche Hunde
Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (max. 3 Monate altes Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde. Ferner gibt es keine Listenhunde mehr, sondern die Einstufung erfolgt zukünftig anhand des Verhaltens. Ein Hund gilt zukünftig als gefährlich, soweit die Prüfung der örtlichen Ordnungsbehörde dies ergibt. Hunde, welche nach altem Recht rein wegen der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab 01.07.2024, als nicht mehr gefährlich! Und auch bisher verbotene Hunderassen, sind unter Einhaltung von Auflagen nun in Brandenburg erlaubt. Die Grundsätze zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang sind vergleichbar der alten Regelungen.
Textquelle: www.daten.verwaltungsportal.de
Datum: 26.07.2024
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion
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