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Sommerzeit auch Radlerzeit
Bewußt steigen viele im Sommer auf's Rad. Mancher sogar nach dem genuss eines Radler's. Doch welche Promillegrenze gilt fürs Fahrrad?
Nicht nur Autofahrende können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, sondern auch Radfahrende.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat. Man gilt dann als absolut fahruntüchtig. Aber Achtung: Schon eine Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem werden zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Was passiert mit dem Führerschein?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird nämlich über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Bei einer derart hohen Promillezahl wird nämlich vermutet, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt. Dies wird in der MPU untersucht. Fällt die MPU negativ aus, dann wird dem Fahrradfahrer, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen – der Führerschein ist damit weg.
Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass zukünftig wieder Alkohol getrunken und dann Fahrrad gefahren wird. Übrigens en alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich schiebt, macht sich nicht strafbar.
Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hat, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen. Denn kommt es zu einer Gefährdung anderer oder einem Unfall, haftet dafür auch grundsätzlich der betrunkene Fußgänger – unabhängig davon, dass er sich selbst in Gefahr bringen kann.
Auch für E-Bikes bis 25 km/h gilt die Grenze von 1,6 Promille.
Die 0,0-Promille-Regel gilt für alle, die in der Probezeit oder noch keine 21 Jahre alt sind, vorausgesetzt, sie führen ein Kraftfahrzeug. Da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist, gilt die 0,0-Promille-Grenze nicht für das Fahrradfahren.
Textquelle: ADAC
Datum: 17.07.2024- 03.10.2024
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
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