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Baumfällungen in Strausberg
In Brandenburg gelten für das Fällen von Bäumen auf einem Privatgrundstück das Bundesnaturschutzgesetz sowie die jeweiligen, individuellen Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Ob im eigenen Garten oder auf einem Grundstück — wer einen Baum fällen möchte, braucht dafür in der Regel eine Genehmigung. Das gilt auch auf Privatgrundstücken.
Grundlage sind sowohl Bundes- und Landesgesetze zum Naturschutz als auch die Baumschutzsatzung der Stadt Strausberg. Diese schützt bestimmte Bäume und Gehölze besonders.
Als Faustregel gilt: Bäume mit einem Stammumfang ab 50 Zentimetern — gemessen in einem Meter Höhe — dürfen nicht einfach gefällt werden. Wird ein solcher Baum entfernt, muss in der Regel Ersatz gepflanzt werden.
Für die Genehmigung von Bäumen aus der Baumschutzsatzung ist die Stadt Strausberg zuständig. Greift die Satzung nicht, entscheidet in der Regel die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.
Für Baumfällungen auf einem Privatgrundstück in Strausberg müssen Sie die gesetzliche Schonzeit (1. März bis 30. September) sowie die örtlichen Vorgaben der Baumschutzregelung beachten.
Textquelle: A. Dünnebier / Stadtverwaltung Strausberg
Datum: 08.09.2026
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