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© Steffen Herre

Was tun bei Stornierungen und vorzeitigen Urlaubsabbruch / Heimreise

Waldbrände in Südeuropa: Welche Rechte haben Reisende?

Waldbrände in Frankreich, Spanien und Italien zwingen Hunderttausende Menschen zur Evakuierung. Zahlreiche Häuser wurden zerstört, Straßen und Bahnstrecken sind vorübergehend gesperrt. Auch in Griechenland und Portugal führten Brände vor wenigen Wochen zu schweren Schäden. Was gilt für Urlauber, die demnächst ihre Reise antreten und solche, die bereits vor Ort sind? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) informiert über Rechte bei Stornierungen und vorzeitigen Heimreisen.
Im Krisenfall sind Touristen, die eine Pauschalreise gebucht haben, gut abgesichert und haben mit ihrem Reiseveranstalter einen einheitlichen Ansprechpartner bei Problemen. Im Ernstfall organisiert dieser die Evakuierung der Hotelgäste, entweder zu einem anderen Hotel oder zum Flughafen bzw. Bahnhof, wenn die Reise aufgrund einer Naturkatastrophe abgebrochen werden muss.

Individualreisende hingegen müssen sich mit der Fluggesellschaft, dem Hotel, der Mietwagenfirma und den jeweiligen Vertragsbedingungen auseinandersetzen. Müssen sie ihre Heimreise wegen außergewöhnlicher Umstände plötzlich früher antreten, müssen sie selbst umplanen und die Mehrkosten tragen.

Wird die Pauschalreise durch den Waldbrand erheblich beeinträchtigt und daraufhin vom Veranstalter abgesagt, muss er den Reisepreis vollständig erstatten.

„Verbrauchern kann auch eine komplette Erstattung zustehen, wenn sie selbst stornieren. Ob dieses kostenlose Rücktrittsrecht besteht, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Eine Rolle spielt unter anderem die Entfernung zwischen dem konkreten Urlaubsort und dem Brand“, erklärt Karolina Wojtal, Pressesprecherin und Co-Leiterin des EVZ Deutschland. „Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann ein wichtiges Argument sein, wenn die Reise kurz bevorsteht. Aber die Angst vor Waldbränden sind in aller Regel als alleiniger Grund nicht ausreichend, um kostenfrei von einer Reise zurücktreten zu können“, ergänzt Wojtal.

Wer den Flug, das Hotel und vielleicht auch einen Mietwagen selbst separat gebucht hat, muss jeden Vertragspartner einzeln kontaktieren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, zu welchen Konditionen eine Stornierung möglich ist.

Tipp: Das EVZ Deutschland rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Anbieter um eine kostenlose Stornierung zu bitten oder sich auf eine Verschiebung der Leistung auf ein anderes Datum zu einigen. Bei vielen Anbietern fallen gestaffelte Stornogebühren an. Je früher storniert wird, desto günstiger. Wer seinen Vertragspartner hingegen gar nicht kontaktiert, zahlt in der Regel den vollen Preis.

Welche Ansprüche haben Urlauber, die vor Ort bleiben?

Wer seine Pauschalreise fortsetzt, kann den Preis gegenüber dem Reiseveranstalter mindern, wenn im konkreten Einzelfall ein erheblicher Reisemangel vorliegt, zum Beispiel starke Rauchentwicklung in der Nähe des Hotels. Haben Touristen die verschiedenen Bestandteile ihres Urlaubs vor Ort einzeln gebucht, zum Beispiel Tagesausflüge, so müssen sie den jeweiligen Anbieter kontaktieren und einen Blick in die Vertragsbedingungen werfen.

Vorzeitige Heimreise: Welche Rechte haben Urlauber?
Pauschalreisende müssen belegen, dass die Reise durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dann können sie den Reisevertrag kündigen und die Heimreise antreten. Nicht genutzte Reiseleistungen müssen nicht bezahlt werden. Die Rückreise muss der Veranstalter organisieren, wenn sie Teil der Pauschalreise war.
Wenn das Hotel und die Rückreise getrennt gebucht wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Möglicherweise fallen bei einer Stornierung Kosten an. Die frühere Heimkehr müssen Reisende selbst organisieren und zahlen.

Was gilt, wenn sich die Heimreise verzögert?
Müssen Urlauber länger vor Ort bleiben als ursprünglich geplant, können Mehrkosten entstehen. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, erhält vom Veranstalter mindestens drei zusätzliche Tage im Hotel – kostenlos.

Wird ein Rückflug – etwa wegen starker Rauchentwicklung am Flughafen – gestrichen, muss die Fluggesellschaft gemäß der geltenden EU-Fluggastrechte ihre Passagiere je nach Wartezeit nicht nur Verpflegung, sondern auch ein Hotel anbieten. Wird diese nicht tätig und müssen die Urlauber sich auf eigene Kosten versorgen, sollten sie unbedingt die Kaufbelege aufbewahren und die Erstattung fordern.

Reiserücktrittsversicherung: Greift sie bei Waldbränden?
Reiserücktrittsversicherungen schließen Naturkatastrophen wie Waldbrände meist aus. Wer die Reise aus diesem Grund nicht antritt, erhält keine Erstattung. Was genau die Versicherung abdeckt, steht in den Versicherungsbedingungen. Wurde der Urlaub mit der Kreditkarte bezahlt, sind manche Risiken über diese abgedeckt. Das EVZ rät einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielleicht ist mit der Nutzung der Kreditkarte eine Versicherung verbunden, die einen Teil der Reisekosten bei Naturkatastrophen übernimmt.
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Textquelle: Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) / Inga Esch

Datum: 28.07.2026


www.evz.de



Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion


Tel.: 033 456 72 19 89

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