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Gebührenbescheide für Fehlfahrten vom Rettungsdienst Märkisch-Oderland - eine differenzierte Darstellung

In den letzten Tagen ist die mediale Berichterstattung zu der Finanzierung des Rettungsdienstes wieder in den öffentlichen Fokus gerückt. Nicht zuletzt durch die Information des Landkreises Märkisch-Oderland, die Kosten der Fehlfahrten, welche durch die Kostenträger nicht erstattet werden und auch nicht erstattet werden müssen, gegenüber den jeweiligen konkreten Gebührenschuldnern (das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nutzte den Begriff der „Veranlasser“) geltend zu machen.

Hierbei unterscheidet sich das Vorgehen des Landkreises Märkisch-Oderland grundlegend von den Ankündigungen der Stadt Cottbus und des Landkreises Dahme-Spreewald.

Die Kostenträger erstatten den beiden genannten Träger des Rettungsdienstes nicht die auf Basis einer von den Kostenträgern favorisierten Kalkulation errechneten Gebühren. Warum? Unklar! Das Defizit durch die zu geringe oder völlig ausbleibende Kostenerstattung bezieht sich auf alle Einsätze des Rettungsdienstes. Demgemäß auch auf Transporte. Die Stadt Cottbus und der Landkreis Dahme-Spreewald wollten von ihrem Recht Gebrauch machen, die individuellen Kosten der Rettungsdiensteinsätze direkt und in allen Fällen mit dem jeweiligen Gebührenschuldnern abzurechnen. Das ist völlig rechtskonform und in keiner Weise unredlich.

Gebührenschuldner bleibt unabhängig von einer bestehenden Versicherung immer die Patientin oder der Patient.

Gemeinsam mit dem Gesundheitsminister, Herrn René Wilke haben die beiden Hauptveraltungsbeamten der Stadt Cottbus und des Landkreises Dahme-Spreewald am 24. März ein „Moratorium“ für die Umsetzung des Versendens der Gebührenbescheide erklärt und weitere Gespräche mit den Kostenträgern angekündigt. Dieses „Moratorium“ gilt jedoch nur für die Stadt und den Landkreis. Alle anderen Träger des Rettungsdienstes im Land Brandenburg sind davon nicht betroffen.

Es ist an dieser Stelle auch irritierend, wenn der Gesundheitsminister medial als „verwundert“ über das Vorgehen des Landkreises Märkisch-Oderland dargestellt wird. Denn beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat in den letzten neun! Monaten gemeinsam mit anderen Landkreisen und den Kostenträgern eine neue Kalkulationsgrundlage zur Berechnung von Rettungsdienstgebühren erarbeitet. Im beiderseitigen Einvernehmen erhält der Landkreis Märkisch-Oderland genau die Beträge, welche durch die Kostenträger anerkannt sind. Es gibt daher im Gegensatz zu der Stadt Cottbus und dem Landkreis Dahme-Spreewald keinen Streit über die Höhe der von den Kostenträgern erstatteten Zahlbeträge.

Diese Zahlbeträge sollen nunmehr auch rückwirkend zum 01.01.2025 gelten, um die für Einsätze bis etwa Oktober 2025 gezahlten Festbeträge rückwirkend aufzuheben. Ein Prozedere zur Rückrechnung ist mit den Kostenträgern abgestimmt. Auch in diesen Fällen besteht kein Dissens.

Im Unterschied zu den weiteren Trägern des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (Landkreise und kreisfreie Städte) wird der Landkreis Märkisch-Oderland im Zuge der Rückrechnung alle angefallenen Fehlfahrten gegenüber den jeweiligen Gebührenschuldnern geltend machen. Das nicht, weil es derzeit Streit, Verhandlungen oder Absprachen über die Finanzierung des Rettungsdienstes gibt, sondern weil:

1. Diese Regelung der Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Märkisch-Oderland entspricht und

2. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg genau dieses Vorgehen als rechtskonform und mögliche Lösung für alle Träger des Rettungsdienstes beschrieben hat.

Vor diesem Hintergrund verwundert es mich umso mehr, dass das Vorgehen des Landkreises Märkisch-Oderland politisch und medial in einem unkorrekten Kontext dargestellt wird.

Als Geschäftsführer der Gemeinnützige Rettungsdienst Märkisch-Oderland GmbH (GRMOG) begrüße ich außerordentlich das politische Engagement aller Mandats- und Entscheidungsträger im Bemühen um eine dauerhafte und einvernehmliche Lösung. Ich darf allerdings auch betonen, dass weder der Landkreis Märkisch-Oderland oder die GRMOG in den letzten 14 Tagen in irgendeiner Form in Gespräche oder Verhandlungen eingebunden waren. Diese wurden mit der Stadt Cottbus und dem Landkreis Dahme-Spreewald geführt. Insofern kann ich nicht abschätzen, wie die Lösungsangebote aussehen, die medial angekündigt wurden. Ich sehe diesen aufgeschlossen entgegen und hoffe, dass die angekündigten Lösungen auch für die vor dem 01.01.2025 liegende Vergangenheit gelten werden, da ansonsten die vielen, noch immer anhängigen und mit sehr hohem finanziellen und personellen Aufwand betriebenen Normenkontrollverfahren der Kostenträger gegenüber den Trägern der Rettungsdienstes nicht geklärt werden können, mithin es aus meiner Perspektive keine Lösung wäre.

Der Kreistag Märkisch-Oderland wird in seiner Sitzung am 15.04.2026 über die rückwirkend geltende Satzung zu den Rettungsdienstgebühren entscheiden. Es ist auch erforderlich, dass jede Änderung der Rettungsdienstgebühren ausschließlich über eine Änderung der Gebührensatzung erfolgt. Der Landkreis Märkisch-Oderland hat rechtlich kein anderes Mittel. Die Änderung von Gebühren kann nicht auf Grund irgendeiner Absprache, einer E-Mail oder eines Interviews erfolgen. Die zu beschließenden Gebühren sind anhand der mit den Kostenträgern erarbeiteten Kalkulationsgrundlage berechnet und lauten wie folgt:
[…]
(3) Ab dem 01.01.2025 bestehen die folgenden Gebührensätze:
1. Für die Inanspruchnahme
a) eines Rettungswagens für die Notfallrettung 552,64 €
b) Leitstellengebühr Notfallrettung 74,83 €
c) eines Notarzteinsatzfahrzeuges 507,16 €
d) Leitstellengebühr Notarztdienst 72,15 €
e) eines Notarztes 529,96 €
f) eines Notarztwagens (a+b+e) 1157,43 €
g) eines Notfallkrankenwagens für den Notfalltransport (NKW) 1270,58 €
h) Leitstellengebühr Notfalltransport 52,72 €
i) eines Krankentransportwagens für den Krankentransport 592,45 €
j) Leitstellengebühr für Krankentransport 68,47 €
k) eines Rettungsmittels zur Tragehilfe 592,45 €
2. Für die vom Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte
Wegstrecke je angefangenen Kilometer 0,52 €

Die Beschlussvorlage für den Kreistag ist öffentlich und auch im Ratsinformationssystem des Landkreises Märkisch-Oderland einzusehen. Die hier dargestellten Beträge werden von den Kostenträgern etwa seit Mitte Dezember 2025 erstattet (ca. ab dem Einsatzdatum 01.10.2025). Zu der Höhe besteht zwar kein Einvernehmen mit den Kostenträgern (es handelt sich um sogenannte vorläufige Zahlbeträge). Jedoch werden diese vom Landkreis Märkisch-Oderland anerkannt.

Ich hoffe mit diesem Artikel dargestellt zu haben, dass die Sachlage differenziert zu betrachten ist und keine Absprache oder Erklärung zwischen politischen Mandatsträgern und den Kostenträgern eine formalrechtlich korrekte Rettungsdienstgebührensatzung ersetzen kann. Ich selbst bin ein sehr pragmatisch denkender Mensch und handle auch oft so. Weil nur das uns wirklich weiterbringt. Jedoch gibt es auch zwingende rechtliche Vorgaben, die Grundlage meines Handelns sind.

Textquelle:

Datum: 06.04.2026




Dieser Artikel wurde erstellt durch:

Gemeinnützige Rettungsdienst Märkisch-Oderland GmbH
Daniel Werner
Öffentlichkeitsarbeit

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