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Zurück zum Bundesstandard
Brandenburg beendet Sonderweg beim naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht - Im Zentrum der Reform steht die Aufhebung von § 26 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen
Naturschutzausführungsgesetzes.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen
Landnutzung und Umwelt am Freitag, den 25.07.2025 hat das Land Brandenburg einen
bedeutsamen Schritt zurück zu rechtlicher Klarheit und staatlicher Selbstverantwortung vollzogen.
„Zurück zu den Wurzeln! Brandenburg beendet seinen Sonderweg und kehrt zur Bundesregelung
zurück“, erklärt Rudolf Hammerschmidt, Vorstandsvorsitzender der Familienbetriebe Land und Forst
Brandenburg. „Ein überfälliger Schritt, der Rechtsstaatlichkeit, Eigentumsschutz und
Planungssicherheit für Grundstückseigentümer gleichermaßen stärkt.“
Im Zentrum der Reform steht die Aufhebung von § 26 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen
Naturschutzausführungsgesetzes. Damit entfällt die landesrechtliche Sonderbestimmung, wonach das
Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen in ökologisch sensiblen Gebieten nicht nur vom Land selbst,
sondern auch zugunsten Dritter – etwa Stiftungen oder Umweltverbänden – ausgeübt werden konnte.
Diese Option, die § 66 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Kann-Vorschrift erlaubt,
wurde bislang in Brandenburg regelmäßig genutzt – mit zweifelhaften Folgen: Der Staat geriet in die
Rolle eines bloßen Vollstreckers fremder Interessen, während die Interessen der Vertragsparteien –
insbesondere die unternehmerischen, familiären oder betrieblichen Zielsetzungen der Eigentümer –
übergangen wurden.
„Mit der Rücknahme dieser landesrechtlichen Erweiterung verzichtet Brandenburg auf eine Praxis, die
intransparente Eingriffe in Eigentumsrechte begünstigte“, so Hammerschmidt. „Ein
naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ist – wenn überhaupt – nur dort hinnehmbar, wo es klar an
staatliche Verantwortung gebunden bleibt und eine Einflussnahme Dritter zuverlässig ausschließt“,
ergänzt Hammerschmidt.
Die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg hatten diese Entwicklung bereits im Vorfeld scharf
kritisiert und die Rückführung des Vorkaufsrechts in staatliche Hand gefordert. Die mit dem Gesetz
nun vollzogene Korrektur stellt nicht nur eine Verwaltungsvereinfachung dar – sie ist vor allem ein Rückgewinn an rechtsstaatlicher Verlässlichkeit. „Diese Gesetzesänderung ist kein technischer Akt,
sondern eine Grundsatzentscheidung: für klare Zuständigkeiten, für den Schutz privater Eigentümer
und für ein Ende der politisch motivierten Landübertragung durch die Hintertür“, erklärt
Hammerschmidt. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht bleibt weiterhin möglich – jedoch
ausschließlich durch das Land selbst und unter engen Voraussetzungen. Der Einfluss externer
Interessengruppen wird dagegen wirksam begrenzt. „Ein starker Staat braucht keine Stellvertreter,
sondern klare Regeln. Mit der Beendigung dieses Sonderwegs hat Brandenburg bewiesen, dass es zu
solcher Klarheit fähig ist“, so Hammerschmidt abschließend.
Die Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg sind ein freiwilliger Zusammenschluss von
Eigentü mern, die mit ihren Betrieben nicht nur Verantwortung fü r ihre land- und forstwirtschaftlichen
Flä chen, sondern auch fü r ihre Mitarbeiter und Familienmitglieder tragen. Sie bewirtschaften ihre
Flä chen nachhaltig und denken in Generationen. Der Verband setzt sich fü r den Schutz des privaten
Eigentums und die Stä rkung der Wirtschaftskraft im lä ndlichen Raum ein.
Preseemitteilung Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V.
Textquelle: Familienbetriebe Land und Forst Brandenburg e.V.
Datum: 31.08.2025
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Film- und Fernsehproduktion Rätzel
Stephan Rätzel
Redaktion
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