
Frist nicht verpassen!
schwerbehinderte Beschäftigte
Meldepflicht für Arbeitgeber: Frist bis 31. März 2025
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen bis zum 31. März 2025 ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2024 an die Arbeitsagentur übermitteln. Die Anzeige kann elektronisch erfolgen, z. B. über die kostenfreie Software IW-Elan.
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Quote schwerbehinderter Beschäftigter nicht erfüllen, müssen eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt seit 2024 erhöht. Die Mittel fließen in Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen.
Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie zum Anzeigeverfahren gibt hier.
Weitere Infos:
www.arbeitsagentur.de
Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520
Textquelle: Agentur für Arbeit Eberswalde
Datum: 14.02.2025
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Redaktion MOL Nachrichten
Steffen Herre
Redakteur