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Biketransport
Italien schafft Warntafelpflicht ab: ENDLICH.
Für viele Radreisende war es ein lästiges Hindernis: die Pflicht, eine reflektierende Warntafel am Fahrradträger anzubringen, wenn man in Italien unterwegs war. Doch gute Nachrichten für alle, die mit ihrem Rad das Land bereisen wollen! Mit einem neuen Dekret, das am 21. Januar 2025 veröffentlicht wurde, hat Italien diese Regelung nun abgeschafft.
Was genau hat sich geändert? Ab sofort brauchen Fahrradträger, die auf einem Träger an der Anhängerkupplung montiert sind, keine zusätzlichen Warntafeln mehr. Stattdessen reicht es, das originale Kennzeichen des Fahrzeugs sichtbar am Träger zu befestigen. Einfacher geht’s kaum! Das bedeutet weniger Aufwand für alle, die mit ihrem Rad die schönen Straßen und Landschaften Italiens genießen möchten.
Die neue Regelung betrifft Fahrzeuge der Kategorien M1 (also Pkw, SUVs, Wohnmobile) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge). Wichtig: Wenn der Fahrradträger nicht an der Anhängerkupplung befestigt ist, bleibt alles beim Alten. Aber für die meisten Reisenden, die einen Träger an der Anhängerkupplung nutzen, bringt diese Änderung einen echten Vorteil.
Natürlich bleibt Italien bei den Sicherheitsanforderungen streng. Der Träger muss immer noch die nötige Beleuchtung haben, und das Kennzeichen muss gut sichtbar sein. Außerdem darf der Träger nicht zu weit über das Fahrzeug hinausragen – hier gibt es weiterhin klare Vorgaben.
Für alle, die sich in der Vergangenheit mit Warntafeln und Bußgeldern herumschlagen mussten, ist das eine willkommene Erleichterung. Diese neue Regelung trat bereits am 1. Januar 2025 in Kraft und macht den Fahrradtransport in Italien jetzt deutlich unkomplizierter. Ideal, wenn der nächste Urlaub zu Ostern am Gardasee oder in den Alpen geplant ist!
Das italienische Dekret Nr. 1621/2025 regelt den Transport von Fahrrädern, Skiern und Snowboards auf Fahrzeugen. Es legt fest, dass bei der Befestigung von Trägersystemen an der Anhängerkupplung keine rot-weißen Warntafeln mehr erforderlich sind, sofern der Träger ein Wiederholungskennzeichen und eine eigene Beleuchtung aufweist. Diese Erleichterung gilt ausschließlich für Heckträger an der Anhängerkupplung und betrifft Fahrzeuge der Kategorien M1 (Pkw, SUVs, Wohnmobile) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge). Für andere Trägersysteme bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können mit einer Geldstrafe von 87 Euro geahndet werden.
Textquelle: ADAC - MTB NEWS
Datum: 28.01.2025
Dieser Artikel wurde erstellt durch:
Redaktion MOL Nachrichten
Steffen Herre
Redakteur